Unsere Urkunden

Wir haben mehrere wertvolle Urkunden aus dem Besitz der Adelsfamilie von Rohr/ Wahlen Jürgaß in unserem Museum.

Zwei von Ihnen haben wir transkribieren lassen.

 

Urkunde vom 07.03.1661 des Markgrafen von Brandenburg:

kurze Inhaltszusammenfassung:

 

Der Markgraf zu Brandenburg, Friedrich Wilhelm, bekennt, dass er nach dem Tod des Hans von Wahlen genannt Jürgaß, Obrist, dessen hinterbliebene Söhne Hans Joachim, Rittmeister und Besitzer, und Jakob Christoph, Brüder von Wahlen. genannt Jürgaß, mit ihren Mannleibeslehnserben auf ihre Bitte hin die folgenden Lehngüter inklusive jährlichen Pachtzinsen und Renten zu rechtem Mannlehen mit gesamter Hand geliehen hat. Anschließend erfolgt die Aufzählung der einzelnen Pächter und ihre Abgaben.

Cölln an der Spree, 7. März 1661

 

Originaltext

Wier Friderich Wilhelm von Gottes gnaden Marggraff zue Brandenburgk des Heyl. Röm. Reichs Ertzcämmerer und Chuerfürst zue Magdeburgk in Preußen zue Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Caßueben, Wenden, auch in Schleßien zue Crossen und Jagerndorff, Hertzogl. Burggraff zue Nürnbergk Fürst zue Halberstad, Minden vnnd Cammin, Kraff zue der Marck vnd Ravenspergk, Herr zue Ravenstein, vnnd derer Lande Lauernburgk und Bütoue; Bekennen hiermit für vnß unsere Erben mid Nachkommen Marggraffen vnnd Churfürsten zue Brandenburgk etc. auch sonsten kegeinederemänniglichen, Daß wier nach tödtlichem Hintritt Haußems von Mallen genandt Borgaß Obristens deßen hinterbliebenen Söhnen Hannß Joachimen Rittmeistern Besitzeren vnnd Jacob Christopheren Gebrüdern von Mallen genandten Borgaßen und Ihren Manlichen Leibes LehenßErben auff Ihr unterthänigstes ansuchen und Bitten diese hiernach geschriebene Lehengürter, Jahrliche Pächter Zinse und Renthe, Zur Rechtem Manlehen und gesambter Hand gnädiglich geliehen haben; Nemlich einen Hoff zue Gantzer mit dreyen Huefen, drey Wärdten, und allen gnaden vnnd gerechtigkeiten, Geörge Groytens Hoff vnnd Anderthalbe Huefen giebt Jährlich anderthalben Thaler dienst, Zehent, vnnd Rouchhuen, Achim Brendts hoff mit einer Hüffen vnd fünnf morgen landis, giebt jährlich Anderthalben thalerdienst, Zehent vnd Rouchhuen, Hannß Lüdihkens Hoff mit zwee Huefen giebt jährlich zwey thaler dienst, Zehent vnd Rouchhuen, Geörge zichers Hoff vvnd zwe Hueffen giebt jährlich zwey thaler dienst, Zehendt vnd Rauchuen, Item eine Coßaten hoff darauf Achim Schindt wohnet mit vünff Morgen Landes, giebt davon zehen schillinge dienst, Zehendt vnd Rauchhuen, Dann nach einen Pauerhoff welchen Hiebevor Simon Albrecht bewohnet Hatt, mit vollkommenen Pfluegkdienst, Eilfftehalben schillinge Jährlichen geldt-Pächte, den Kleichzehent vnd Rauchhuen, Noch einen halben Pfluegk dienst auf Achim Rachoven Hoefe sambt zweyen (Gulden?) drey schillinge drey Pfennig jährlicher Pächte, den halben Kleichzehendt vnd halben Rauchhuen, so mit unserem Consens von Jacoben von Wutenau zue Segelitz erkauffet worden. Vnnd wir lihen gedachten Gebrüderen von Mallen denn also genandten Borgaßen vnnd Ihren Manlichen Leibeß Lehenßerben obgeschriebene Gueter, jährliche Pächte Zinse vnd Renthe zue Rechtem Manlehen vnd Gesambter Handt in krafft vnd macht dieses Brieffes v. also, daß sie mit Ihre Manlichen Leibeß LehenßErben die selbigen Güether hinfürter mehr von vnß, unseren Erben vnd Nachkommen Marggraffen zue Brandenburgk etc. zue Rechtem Manlehen und gesambter Hand haben, besiczen, genießen und gebrauchen. So offt noht thuet, die nehmen vnnd auffangen, vnß auch davon halten, thuen vnd dienen sollen, alß Manlehenß Recht und gewohnheit ist, vnnd wier verliehen Ihnen hieran alles, waß wier Ihnen von gnaden vnnd Rechtswegen davon verliehen sollen und mögen, Alles getreulich wider gefehede, Jedoch vns, an unseren auch sonsten Jedermänniglichen an seinen Rechten ohne schaden; Uhrkindlich mit unserem anhangenden Insiegel besiegelt Unnds geben Cölln an der Spree am Siebenden Marty Nach Christi unseres lieben Herrn und Sehligmachers gebuhrt, des Eintausend Sechßhundert Ein und Sechßigisten Jahren

Urkunde vom 20.04.1688 des Markgrafen von Brandenburg:

kurze Inhaltszusammenfassung:

 

Der Markgraf von Brandenburg, Friedrich Wilhelm, bekennt, dass der Wachtmeister Klaus Magnus von Rohr für 2.700 (Gulden oder Thaler ist nicht angegeben?) seine Güter zu Gantzer (außer einiger Pächter in Vierrahde Mühlen und bei der Bürgerschaft in Musterhausen) an den Rittmeister des Markgrafen, Hans Joachim von Jürgaß, verkauft hat. Daraufhin soll ihm das Gut gehören, wie es der Kaufrecess mit dem Datum, Gantzer den 11. März 1670 ausweist, und er die Dokumente darüber erhalten. Der Markgraf bestätigt diesen Kauf, wie es der Kurfürst als Oberlehnsherr bereits getan hat. Der Markgraf verspricht den Käufer und seine männlichen Leibeslehnserben zu schützen und zu erhalten und sie innerhalb von Jahr und Tag mit diesen Gütern zu Gantzer zu belehnen.

Cölln an der Spree, 28. April 1688

 

Originaltext

Wir Friderich Wilhelm von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburg, des heiligen Romischen Reichs Ertz Cämmerer und Churfürst in Preußen, zu Magdeburg, Jülich, Gleve, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien zu Croßen undt Schwiebus Hertzogl. Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graff zu Hohen Zollern, der Mark undt Ravensberg, Herr zu Ravenstein undt der Lande Lauenburg undt Bütoro. Bekennen hier mit für uns, unsers Erben und Nachkommen, Marggraffen undt Churfürsten zu Brandenburg etc. auch sonst gegen Jedermänniglich; Nachdem unser lieber gtreuer Claus Magnus von Rohr Wachtmeister sein Antheil Guthes in Gantzer: außer denen Pächten in der Vierrahde Mühlen und bey der Bürgerschafft in Musterhausen: sambt allin undt jeden Zubehörungen, Gerichten, Freyheiten undt Gerechtigkeiten, nichts überall ausgeschloßen, es habe Nahmen wie es wolle, Allermaßen Er solches beseßen undt gebrauchet, oder genießen und gebrauchen können, per aversionem undt im Pauph vor undt ümb Zwey Tausendt Siebenhundert: solche aufgewiße maße zubezahlen, Unsrem auch lieben getreuen Hantz Jochim von Jürgaß Rittmeistern, dergestalt zugeschlagen undt verkauffet, daß Er undt nach Ihm seine Erben undt Erbnahmen, diese verkauffte Stücke Ihrer besten gelegenheit nach, genießen, undt damit als ihrem proper Guht gebehren mögen undt sollen, Gestalt Er ihm den eine vidimirte Copei von dem Churf.; permutations Contracte vermöge deßen, dieses Antheil Guhtes an ihm verkäuffern gekommen, sambt allen anderen documenten zu extradiret, und ihme solche von allen Anspruch, mit renuncürung aller undt jeden Rechts beholffen, frey Zugewehren, Versprechen; Wir solches der darüber aufgerichtete undt bey Unserer Ertz Cantzley in Originali producirte Cauff Recess sub dato Gantzer den Eilften Marty des Eintausendt Sechs hundert undt Siebenzigsten Jahres in mehrem ausführlich besaget; Undt wir hierauf ümb ertheilung Unsers Gnädigsten Consenes darüber mit unterthänigster Bitte angelanget worden; Daß wir solchem Gehorsambten Sachen in Ganden raum undt staat gegeben, Thun demnach daßelbe, als der Churfürst undt Lehenherr, Consentiren, Ratificiren, Confirmiren undt bestätigen obberührte Erbliche alienation des Antheil Guhtes in Gantzer, aus habender Macht von Obrigkeit undt Lehens Herrschafft wegen Crafft dieses Unsers offenen will brieffes, allermaßen wie vorstehet undt in dem angezogenen KauffRecesse ferner begriffen undt enthalten. Wir undt Unsere Nachkommen, Marggrafen undt Churfürsten zu Brandenburg etc. wollen auch eingangs genandten Käuffer Hans Joachim von Jürgaß undt seine Manliche Leibes Lehens Erben dabey jederzeit gnädiglich schützen undt erhalten, demselben auch auf sein gebühren des unterthänigstes Ansuchen mit solchem erhandelten Antheil Guthe in Gantzer, innerhalb Jahr undt Tag a Dato an, würdlich belehnen. Getreulich sonder gefehede; Jedoch Uns an Unsern und sonsten Männiglichen an seinen Tochten ohne Schaden. Uhrkundtlich mit Unserm anhangenden Insiegel besiegelt undt geben Cölln an der Spree den Zwantzigsten Aprilis Nach Christi Unsers Lieben Herrn undt Seeligmachers geburts im Eintausend sechshundert und achtund achzigisten Jahre

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